Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: Mai 2026.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge zwischen DAPE KI, Inhaber Mohammad Pervez Rana, Gutenbergring 13, 22848 Norderstedt (nachfolgend „Auftragnehmer") und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber") über die Erbringung von Software-, Hardware- und KI-Engineering-Dienstleistungen sowie zugehöriger Beratungs- und Wartungsleistungen.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(3) Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
(2) Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande. Die Auftragsbestätigung kann auch in Textform (E-Mail) erfolgen.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem schriftlichen Angebot bzw. der gemeinsam erstellten Leistungsbeschreibung („Spezifikation"). Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(2) Änderungen, Erweiterungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs („Change Requests") bedürfen der Schriftform und können zu Anpassungen von Vergütung und Liefertermin führen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber vor Umsetzung den daraus resultierenden Mehraufwand und die Auswirkungen auf den Liefertermin mitteilen.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Subunternehmer einzusetzen. Diese werden auf den Datenschutz und die Vertraulichkeit verpflichtet.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt zeitnah und in der für die ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlichen Form alle benötigten Informationen, Inhalte, Zugänge, Lizenzen und Entscheidungen zur Verfügung.
(2) Verzögerungen, die durch unzureichende, verspätete oder fehlerhafte Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, gehen zu seinen Lasten. Vereinbarte Liefertermine verschieben sich entsprechend; der Auftragnehmer ist berechtigt, daraus resultierenden Mehraufwand zusätzlich zu berechnen.
(3) Der Auftraggeber sichert zu, dass von ihm zur Verfügung gestellte Inhalte (Texte, Bilder, Logos, Marken, Daten) frei von Rechten Dritter sind oder ihm die zur Verwendung erforderlichen Rechte zustehen.
§ 5 Vergütung & Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, arbeitet der Auftragnehmer mit Festpreisen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Die Vergütung wird, soweit nicht abweichend vereinbart, in folgenden Abschlägen fällig:
- 30 % bei Auftragserteilung
- 40 % bei Erreichen des Meilensteins „Architektur abgeschlossen"
- 30 % bei Übergabe und Abnahme
(3) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie eine Pauschale von 40 EUR gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu berechnen.
(4) Reise- und Spesenkosten werden nach tatsächlichem Aufwand gegen Nachweis abgerechnet, sofern nicht im Angebot pauschaliert.
(5) Bei Verträgen mit laufender Vergütung (z. B. Wartung, Support) ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vergütung jährlich angemessen anzupassen, wobei die Anpassung dem Auftraggeber mit einer Frist von drei Monaten zum Wirksamwerden mitgeteilt wird.
§ 6 Liefertermine, Verzug
(1) Vereinbarte Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als „verbindlich" bezeichnet wurden.
(2) Im Falle eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Verzugs ist der Auftraggeber berechtigt, eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Erst nach erfolglosem Fristablauf kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
(3) Höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Streiks oder andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Ereignisse verlängern die Lieferfristen angemessen.
§ 7 Abnahme
(1) Soweit der Auftragnehmer Werkleistungen erbringt, hat der Auftraggeber diese unverzüglich nach Lieferung bzw. Bereitstellung zu prüfen und abzunehmen.
(2) Eine Abnahme gilt als erteilt, wenn der Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung keine wesentlichen Mängel schriftlich rügt oder die Leistung in Produktion einsetzt.
(3) Unwesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme.
§ 8 Nutzungsrechte
(1) Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes, einfaches Nutzungsrecht an den im Rahmen des Auftrags erstellten Werken (Software, Quellcode, Designs, Dokumentation) ein, soweit nicht abweichend vereinbart.
(2) Der Auftragnehmer behält das Recht, allgemein verwendbare Komponenten (Frameworks, Libraries, eigene Tools) auch in anderen Projekten einzusetzen.
(3) Eingebundene Open-Source-Komponenten unterliegen den jeweiligen Lizenzen der Urheber. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über verwendete Open-Source-Komponenten und deren Lizenzen informieren.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Projekt als Referenz zu nennen und Screenshots zu Marketingzwecken zu verwenden, sofern keine ausdrückliche, schriftlich abweichende Vertraulichkeitsvereinbarung besteht.
§ 9 Gewährleistung
(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen zum Zeitpunkt der Abnahme der vereinbarten Spezifikation entsprechen.
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme. Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in nachvollziehbarer Form schriftlich zu rügen.
(3) Bei Mängeln ist der Auftragnehmer zunächst zur Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung berechtigt. Schlägt diese trotz zweier angemessener Versuche fehl, kann der Auftraggeber Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
(4) Eine Gewährleistung besteht nicht für Mängel, die durch Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter, durch unsachgemäße Nutzung oder durch Veränderungen an Hardware oder Betriebsumgebung entstehen.
§ 10 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf den Auftragswert des betroffenen Einzelauftrags.
(3) Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung nicht-wesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen.
(4) Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
(5) Der Auftragnehmer haftet nicht für Datenverluste, soweit der Auftraggeber nicht angemessene und übliche Datensicherungsmaßnahmen getroffen hat.
§ 11 Vertraulichkeit
(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Vertragserfüllung zu verwenden.
(2) Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für einen Zeitraum von drei Jahren fort.
§ 12 Datenschutz & Auftragsverarbeitung
(1) Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften (insbesondere DSGVO und BDSG).
(2) Soweit der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO ab.
§ 13 Wartung & Support
(1) Wartungs- und Supportleistungen werden gesondert vereinbart und sind nicht im Festpreis für die Erstentwicklung enthalten, soweit nicht abweichend geregelt.
(2) Reaktionszeiten, Servicezeiten und SLA-Bedingungen werden im jeweiligen Wartungsvertrag festgelegt.
§ 14 Kündigung
(1) Verträge über einmalige Leistungen (Werkverträge) enden mit Abnahme.
(2) Dauerschuldverhältnisse (z. B. Wartungs- und Supportverträge) können von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht abweichend vereinbart.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen der Schriftform.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, der Sitz des Auftragnehmers (Norderstedt).
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Bestimmung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags und seiner Anlagen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.
Hinweis: Diese AGB wurden sorgfältig erstellt und decken die wesentlichen Punkte einer typischen IT-Engineering-Geschäftsbeziehung ab. Sie ersetzen jedoch keine individuelle anwaltliche Beratung und sollten vor produktivem Einsatz durch eine Anwältin oder einen Anwalt für IT-Recht überprüft und ggf. an Ihr konkretes Geschäftsmodell angepasst werden.